Satzung der Holmer Beliebung
vom 01.06.1998
1.Nachtrag zur Satzung
der Holmer Beliebung von 01.06.2002
* Sa t z u
n g d e r H o l m e r B e l i e b u n g *
Einleitung
(1) Die Holmer
Beliebung ist eine Totengilde, die auf einen bestimmten
Personenkreisbeschränkt und bestrebt ist, die alten Überlieferungen,
Sitten und Gebräuche ihrer Vorfahren pietätvoll zu pflegen.
(2) Als Begräbnisplatz für die Mitglieder dient der seit dem
14.8.1956 der Holmer Beliebung gehörende und von ihr seit Gründung der
Beliebung im Jahre 1650 ausschließlich genutzte Friedhof auf dem Holm.
(3) Das Beliebungsjahr dauert vom 1. Juni bis zum 31. Mai.
§ 1 Allgemeines
-nach oben-
(1) Die Holmer Beliebung ist eine kleiner Versicherungsverein im
Sinne von § 53 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; sie hat ihren Sitz in
Schleswig auf dem Holm. Die Kasse gewährt beim Tod Sterbegelder
entsprechend den Vorschriften dieser Satzung und/ oder eine kostenfreie
Begräbnisstätte auf dem Holmer Friedhof (s. § 12).
(2) Die Bekanntmachungen der Sterbekasse erfolgen durch Aushang auf
dem Holm bzw. durch Rundschreiben.
(3) Der Verein ist gemäß § 157 a VAG von der laufenden
staatlichen Aufsicht freigestellt.
§ 2 Organisation
-nach oben-
Die Beliebung besteht aus der Mitgliederversammlung, dem Vorstand
und dem Vorstand der Sterbekasse.
§ 3 Vorstand
-nach oben-
(1) Der Vorstand der Holmer Beliebung besteht aus zwei Ältermännern
und acht Achten; die Reihenfolge bestimmt sich nach dem Eintrittsjahr.
Der Älteste übernimmt auf ein Jahr die Geschäfte als wortführender
Ältermann; nach Ablauf dieses Jahres übergibt er die Funktion an den 2.
Ältermann. An die Stelle des Letztgenannten tritt dann wieder der
älteste Achte. Bei dem Ausscheiden eines Achten tritt jeweils das
nächstälteste Mitglied - bezogen auf die Mitgliedschaft - an seine
Stelle. Die Achten müssen Bewohner des Holmes sein; sie sind
verpflichtet, den Ältermännern in allen Fällen auf deren Aufforderungen
getreu zur Seite zu stehen. Sie haben stets für das Wohl der Beliebung
zu wirken.
(2)
dem Vorstand gehören weiter an:
a) der
Rechnungsführer,
b) der Schriftführer und
c) der Friedhofsverwalter.
Die Wahl zu b)
und c) erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von
6 Jahren unter Voraussetzung des Einverständnisses der betreffenden
Mitglieder. Wiederwahl ist zulässig.
(Die Wahl zu a) s. §
7 Ziff. 4.)
(3) Der 1.
Ältermann ist für das Jahr seiner Amtsführung von jeglicher Zahlung
frei; also sowohl von Zahlungen an die Sterbekasse als auch von
Zahlungen an die Vergnügungskasse. Desgleichen ist er auch frei von der
Pflicht zum Tragen der Toten.
(4) Die übrigen Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, ihr
Ehrenamt ohne Gewährung einer Ent-schädigung zu führen.
(5) Als Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer darf nur bestellt
werden, wer zuverlässig sowie fachlich genügend vorgebildet ist und die
für den Betrieb des Versicherungsvereins sonst noch erforderlichen
Eigenschaften und Erfahrungen besitzt. Als Vorstandsmitglied oder
Geschäftsführer ungeeignet gilt insbesondere jeder, der
a) wegen eines
Verbrechens oder Vermögensvergehens verurteilt worden oder gegen den
einderartiges Verfahren anhängig ist;
b) in den letzten
fünf Jahren als Schuldner in ein Konkursverfahren, Vergleichsverfahren
oder in ein Verfahren zur Abgabe eines eidesstattlichen Versicherung
nach § 807 ZPO oder § 284 AO verwickelt worden ist.
§ 4
Vorstandsversammlung
-nach oben-
(1) Der 1.
Ältermann leitet die Versammlungen des Vorstandes. Er beruft den
Vorstand ein, wenn die Lage der Geschäfte es erfordert. Er ruft den
Vorstand binnen drei Tagen ein, wenn zwei Mitglieder des Vorstandes
dieses schriftlich beantragen.
(2) Der 2. Ältermann ist der ständige Vertreter des 1.
Ältermannes.
§ 5 Beschlussfassung
des Vorstandes -nach
oben-
(1) Die
Beschlußfähigkeit des Vorstandes ist gegeben, wenn mindestens sechs
Mitglieder anwesend sind, einschließlich Ältermann oder dessen
Stellvertreter.
(2) Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei
Stimmengleichheit entscheidet der 1. Ältermann oder bei Abwesenheit sein
Stellvertreter. Über die Verhandlung ist vom Schriftführer ein Protokoll
zu fertigen. Ergeben sich keine Beanstandungen, so ist das Protokoll vom
1. Ältermann und dem Schriftführer zu unterzeichnen und zu den Akten zu
nehmen.
§ 6
Vertretung der Beliebung
-nach oben-
Die Beliebung wird
gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den 1. Ältermann bzw.
seinen Stellvertreter und den Rechnungsführer bzw. seinen
Stellvertreter, nämlich dem Schriftführer. Sie sind berechtigt, für die
Beliebung verpflichtende Erklärungen abzugeben.
§ 7 Vorstand der
Sterbekasse -nach oben-
(1) Am 30.5.1842
wurde von sämtlichen Mitgliedern beschlossen, die Sterbekasse von der
Beliebungskasse zu trennen.
(2) Die Ältermänner und Achten wählen acht Mitglieder zur
Verwaltung der Sterbekasse. Mindestens zwei davon müssen auf dem Holm
wohnen.
(3) Die Sechsten werden auf jeweils vier Jahre gewählt; die
beiden ältesten Sechsten scheiden nach Ablauf von vier Jahren aus.
Wiederwahl ist zulässig. Sie haben den Rechnungsführer auf dessen
Verlangen jederzeit zu unterstützen.
(4) Die Ältermänner und Achten wählen einen Rechnungsführer als
Vorsitzenden der Sterbekasse. Er wird unter Voraussetzung seines
Einverständnisses für sechs Jahre gewählt und muss auf dem Holm seinen
Wohnsitz haben. Wiederwahl ist zulässig. Verzieht er in die Stadt, so
muss er sein Amt niederlegen. Ältermänner und Achten können bei
Vorliegen triftiger Gründe den Rechnungsführer wieder abwählen. Hierzu
ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich. Der Rechnungsführer hat im Vorstand
der Beliebung Sitz und Stimme (s.§
3 Ziff. 2).
(5) Zusammen mit dem 1. Ältermann vertritt der Rechnungsführer die
Sterbekasse gerichtlich und außergerichtlich. Beide zusammen sind
berechtigt, Erklärungen abzugeben, durch die die Sterbekasse
verpflichtet wird (s.§ 6).
(6) Kein zum Sechsten berufenes Mitglied darf die auf ihn zum ersten
Mal gefallene Wahl ohne sofort mitzuteilende triftige Gründe ablehnen.
§ 8
Mitgliederversammlungen
-nach oben-
(1) Es gibt
ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen. Die
Mitgliederversammlung besteht aus den volljährigen männlichen
Mitgliedern der Beliebung.
(2) Die ordentlichen Mitgliederversammlungen finden alljährlich
im Winter und am Beliebungstage statt.
(3) Die Beliebung hält Versammlungen ab, so oft das Wohl der
Beliebung es nach Ansicht des Vorstandes erfordert. Bei wichtigen
Angelegenheiten kann auch eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen werden.
(4) Die in der Mitgliederversammlung zu fassenden Beschlüsse werden
durch einfache Stimmenmehrheit entschieden, mit Ausnahme von
Satzungsänderungen, die eine 2/3 Mehrheit erfordern und die Auflösung
der Sterbekasse, wofür eine ¾ Mehrheit der volljährigen männlichen
Mitglieder stimmen muß. (s.
auch § 34)
(5) Jedes Mitglied kann, nachdem es dem 1. Ältermann die Gründe für
die Versammlung dargelegt hat, die Einberufung einer
Mitgliederversammlung fordern. Erachtet der 1. Ältermann diese Gründe
nicht für ausreichend, kann er den Antrag zurückweisen. Für den Fall
aber, daß mindestens 16 Mitglieder im Interesse der Beliebung eine
Mitgliederversammlung wünschen, so soll ihnen das gestattet werden, wenn
vorher dem Ältermann der begründete Antrag vorgelegt worden ist.
(6) Die ordentliche und evtl. außerordentliche Mitgliederversammlung
müssen unter Wahrung einer Ladungsfrist von 7 Tagen unter Nennung der
Tagesordnung einberufen werden.
§ 9 Vorbereitung der
Beschlüsse der Mitgliederversammlung
-nach oben-
Der Vorstand hat die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung in allen Angelegenheiten, welche
ihr durch die Satzung zugewiesen sind, sowie über solche, bei deren
Erledigung eine Mitwirkung der Mitgliederversammlung notwendig ist oder
wünschenswert erscheint, rechtzeitig vorzubereiten.
§ 10 Geschäftsordnung
der Mitgliederversammlung
-nach oben-
(1) Der 1.
Ältermann führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung. Er sorgt für
Ruhe und Ordnung und ist berechtigt, Personen von der Versammlung
auszuschließen, wenn diese den ordnungsgemäßen Ablauf stören.
(2) Der Schriftführer fertigt ein Protokoll über den Verlauf der
Mitgliederversammlung und hat dieses in der nächsten Versammlung zur
Genehmigung vorzulegen. Ergeben sich keine Bean-standungen, so ist das
Protokoll vom 1. Ältermann und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
(3) Das Protokoll muss die Zahl der anwesenden Mitglieder und das
Ergebnis erfolgter Abstimmungen genau angeben.
§ 11 Stimmverhältnis
und Abstimmung in der Mitgliederversammlung
-nach oben-
(1) Die
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, solange diese nicht
angezweifelt wird. Sie kann nicht angezweifelt werden, wenn mindestens
30 Mitglieder anwesend sind.
(2) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in der Regel
durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei
Stimmengleichheit entscheidet der Ältermann.
(3) Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass die
Abstimmung durch Stimmzettel oder Namensaufruf stattfindet.
(4) Ergibt sich hierbei Stimmengleichheit, gilt der Antrag als
abgelehnt.
(5) Ist in Fällen, in denen es sich um die Beschlussfassung über
die Auflösung der Kasse oder um eine Bestandsveränderung handelt, die
Versammlung beschlussunfähig, so ist die demnächst einzuberufene neue
Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen
Mitglieder mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig. Auf diese Folge muss in der Einladung jedoch hingewiesen
werden.
(6) Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die
Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die
Einleitung oder Erledigung eines Rechtsgeschäfts zwischen ihm und der
Kasse betrifft. Auch darf er während der Verhandlung dieses Punktes
nicht an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
§ 12 Friedhof
-nach oben-
(1) Die
Mitglieder haben Anspruch auf eine kostenlose Grabstätte auf dem im
Eigentum der Holmer Beliebung stehenden Friedhof auf dem Holm. Auch für
die Benutzung der Kapelle wird keine Gebühr erhoben.
(2) Für die Ordnung auf dem Friedhof und in der Kapelle ist der
Friedhofsverwalter zuständig.
(3) Ein von dem Vorstand zu berufener Friedhofswärter steht für
die Friedhofsarbeiten zur Verfügung. Dieser erhält für seine Arbeit eine
vom Vorstand festzusetzende und aus der Sterbekasse zu zahlende
Aufwandsentschädigung. Das Nähere bestimmt eine Dienstanweisung.
(4) Bei Eintreten des Sterbefalles ist der Friedhofsverwalter
baldmöglichst hiervon zu unterrichten. Er veranlasst die auf dem
Friedhof erforderlichen Arbeiten und sorgt für die Benachrichtigung der
Träger für die Beerdigung auf dem Holmer Friedhof. Er weist den Platz
für die Grabstätte an und hat hierbei nach Möglichkeit den Wünschen der
Angehörigen des Verstorbenen zu entsprechen.
(5) Zur Deckung des Aufwandes für den Friedhof und die Kapelle
werden maximal 40 % der Beiträge verwendet. Ein diesen Betrag
übersteigender Aufwand ist aus den Erträgen der Vermögensanlage zu
bestreiten.
§ 13 Friedhofskasse
-nach oben-
(1) Die Eigenart
und die besondere Lage des Holmer Friedhofs als Mittelpunkt des Holms
erfordern erhöhte Ausgaben. Zur Deckung dieser Ausgaben wurde im Jahre
1950 eine von der Sterbe- und Vergnügungskasse getrennt zu führende
Friedhofskasse eingerichtet. Sie wird von einem vom Vorstand zu
wählenden Mitglied verwaltet. Die Wahl erfolgt auf sechs Jahre,
Wiederwahl ist zulässig.
(2) Der Friedhofskassenverwalter nimmt auch an den
Vorstandssitzungen teil, und zwar mit Stimmrecht in den Fragen, die den
Friedhof betreffen.
(3) Zur Deckung der Ausgaben der Friedhofskasse dienen folgende
Einnahmen:
a) Erlös aus der
am Beliebungstage im Festlokal durchgeführten Sammlung.
b) Der gesamte
Inhalt der Friedhofsbüchse.
c) Die während
der Beliebungsfeier für ausgesprochene Brüchen eingezogenen Beträge nach
Abzug der Kosten für Korn und Braunbier am Ältermannstisch. Dies gilt
jedoch nur soweit, als ein Teil dieser Summe nicht dringend zur Deckung
eines Fehlbetrages, der sich bei der Abrechnung der Beliebungsfeier
ergibt, benötigt wird.
(4) Sollte diese
Entnahme sich über mehrere Jahre auf über 300,-- DM belaufen, ist eine
Erhöhung der Umlage für die Finanzierung der Beliebungsfeier vorzusehen.
§ 14 Legatenfonds
-nach oben-
(1) Im Jahres
1957 wurde auf Wunsch verschiedener Mitglieder durch Beschluss der
Mitgliederversammlung ein Grab-Legatenfonds eingerichtet. Wer wünscht,
dass die Grabstätte nach seinem Tode von der Beliebung gepflegt und
bepflanzt werden soll, kann eine vom Vorstand jeweils festzusetzende
Summe einzahlen. Aus dem Zinsertrag werden dann die hierfür
entstehenden Kosten beglichen. Das Legat verfällt nach Ablauf von 25
Jahren zu Gunsten der Sterbekasse. Das Nähere regeln die in der
auszufertigenden Urkunde festgelegten Bedingungen.
(2) Die Gelder werden getrennt von den drei übrigen Kassen
(Sterbekasse, Friedhofskasse, Vergnügungskasse) verwaltet.
§ 15
Aufnahme neuer Mitglieder
-nach oben-
(1) Wer es
wünscht, in die Beliebung aufgenommen zu werden, hat sich spätestens
eine Woche vor Pfingsten unter Vorlage der Geburtsurkunde und unter
Nennung von mindestens einem Bürgen beim Rechnungsführer zu melden. Wenn
das Interesse der Beliebung es erfordert, kann durch Beschluss der
Mitgliederversammlung die Aufnahme beschränkt werden.
(2) Der Vorstand hat über die Aufnahme der sich meldenden
Personen zu entscheiden. Er ist nicht verpflichtet, Auskunft darüber zu
erteilen, warum einem Aufnahmeantrag nicht stattgegeben wurde.
Entspricht der Vorstand dem Aufnahmeantrag, so ist dem Aufgenommenen die
Satzung als Versicherungsschein auszuhändigen.
(3) Der Eintretende hat an die Beliebung eine
Aufnahmegebühr zu zahlen.
Sie beträgt:
Im Alter von 21 - 25
Jahren 20,-- DM
Im Alter von 25 - 30
Jahren 40,-- DM
Im Alter von 30 - 35
Jahren 60,-- DM
Im Alter von 35 - 40
Jahren 80,-- DM
Im Alter von 40 - 45
Jahren 120,-- DM
Im Alter von 45 - 50
Jahren 400,-- DM
Im Alter von 50 - 60
Jahren 500,-- DM
Im Alter von über 60
Jahren 700,-- DM
Mitglieder mit einem
Eintrittsalter von mehr als 60 Jahren erwerben nur einen Anspruch auf
eine kostenlose Grabstätte auf dem Holmer Friedhof; sie erhalten kein
Sterbegeld.
(4) Für weibliche
Personen: Da mit dem 25. Lebensjahr für Kinder der Mitglieder das
Anrecht an die Sterbekasse erlischt und die Söhne sich als Mitglieder
aufnehmen lassen können, soll auch die Aufnahme von Töchtern unter
folgenden Bedingungen gestattet sein:
a) Eine Tochter
zahlt bei der Aufnahme die gleichen Sätze wie zu
§ 15 Abs. 3 als
Aufnahmegebühr an die Sterbekasse; sind Kinder vorhanden, so hat sie das
Recht, diese wie nach Abs. 3 in die Kasse aufnehmen zu lassen.
b) Dieselben genießen alle Rechte der übrigen Mitglieder,
ausgeschlossen das Stimmrecht.
c) Bei Wiederheirat eines verwitweten Mitgliedes mit einer
Beliebungswitwe oder -tochter ist eine Aufnahmegebühr nicht zu
entrichten. Im anderen Fall ist eine Aufnahmegebühr entsprechend dem
Alter der Ehefrau in Höhe von 50 % der festgesetzten Gebührensätze zu
zahlen. Für Kinder, die die Ehefrau mit in die Ehe einbringt, ist eine
Aufnahmegebühr zu entrichten, und zwar in Höhe von 20,-- DM bis zum 16.
Lebensjahr und in Höhe von 50,-- DM vom 16. bis zum 25. Lebensjahr.
d) Geschiedene Ehefrauen werden vom Tage der Scheidung Mitglied
der Beliebung ohne Entrichtung einer Aufnahmegebühr.
(5) Als Stichtag
für die Feststellung des Lebensalters gilt in allen Fällen der 31.5.
§ 16
Ende der Mitgliedschaft; Wiederaufnahme ausgeschiedener Mitglieder
-nach oben-
(1)
Aus der Beliebung scheiden mit Verlust jeglicher Ansprüche aus:
1. Mitglieder, welche ihren Austritt dem Vorstand schriftlich
oder zu Protokoll erklären.
2. Mitglieder, welche aus der Beliebung ausgeschlossen werden.
Ausgeschlossen werden
Mitglieder, welche
a) nach späterer
Feststellung z.Z. des Eintritts den Aufnahmebedingungen nicht genügt
haben,
b) mit der Entrichtung der Beiträge länger als 3 Monate im
Rückstand sind und den rückständigen Beitrag nicht innerhalb 14 Tagen
nach erfolgter schriftlicher Mahnung durch den Rechnungsführer an die
Sterbekasse zahlen.
3. Mitglieder,
welche gemäß § 36
ausgeschlossen werden.
(2)
Mitglieder, welche nach Abs. 1 Ziffer 1 oder 2 b ausgeschieden
sind, können der Belie-liebung nur unter den Bedingungen des neuen
Eintrittsalters wieder beitreten. Sie haben erneut die Aufnahmegebühr
gemäß § 15 (3) entsprechend dem neuen
Eintrittsalter zu zahlen.
(3) Mitgliedern,
die die Beiträge nicht aufbringen können und deshalb ihren Austritt
gemäß § 16 Abs.
1 Ziffer 1 erklärt haben und solchen, die nach
§ 16 Abs. 1 Ziffer 2
b) auszuschließen sind, kann in begründeten Fällen auf Antrag durch
Vorstandsbeschluß eine Stundung bis zu einem Jahr gewährt werden.
§ 17
Form der Ausschließung
-nach oben-
Die Ausschließung eines
Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Der Beschluss ist dem
Mitglied unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss steht
dem Mitglied die Berufung an die nächste ordentliche
Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist binnen vier Wochen nach
Empfang des Beschlusses beim Vorstand anzumelden. Wird Berufung nicht
eingelegt oder die Berufung zurückgewiesen, so endet die Mitgliedschaft
mit dem Empfang des Ausschließungsbeschlusses.
§ 18 Erhebung der
Beiträge -nach oben-
(1) Der Beitrag
beträgt jährlich
a) für Mitglieder, die keine 25 Jahre der Beliebung angehören
18,-- DM,
b) für Mitglieder, die länger als 25 Jahre der Beliebung
angehören 9,-- DM,
c) für Witwen, die keine 25 Jahre der Beliebung angehören 8,40
DM,
d) für Witwen und weibliche Mitglieder, die länger als 25 Jahre
der Beliebung angehören 4,80 DM,
e) für weibliche Mitglieder 12,-- DM.
(2) Die Beiträge
lässt der Rechnungsführer durch den Kassenboten bis zum 31.12. jeden
Jahres gegen Aushändigung einer Quittung einziehen. Die Mitglieder
können auch durch Überweisung ihrer Beitragspflicht nachkommen.
(3) Sollte ein Mitglied die Stadt Schleswig auf längere Zeit oder
ganz verlassen, so hat es, wenn es Mitglied zu bleiben wünscht, zur
Zahlung der laufenden Beiträge ein anderes Mitglied zu benennen und
dieses dem Vorstand namhaft zu machen. Dieses stellvertretende Mitglied
hat sich dem Vorstand gegenüber zur Übernahme der Beitragszahlung zu
verpflichten.
§ 19 Beitragspflicht
-nach oben-
Die Beitragspflicht
endet für Mitglieder, die vor dem 60. Lebensjahr eingetreten sind mit
Vollendung des 80. Lebensjahres. Wer nach dem 60. Lebensjahr Mitglied
wurde, hat eine Beitragspflicht von mindestens 20 Jahren bzw. bis zu
seinem Tode. Stichtag ist der 31. Mai.
§ 20
Auszahlung der Sterbegelder
-nach oben-
(1) Bei
Sterbefällen ist unter Berücksichtigung von
§ 15 (3) zu
zahlen:
1. Für einen Mann und dessen mitversicherte Frau sowie für
weibliche Mitglieder 350,-- DM.
2. Für Kinder der Mitglieder bis 25 Jahre 175,-- DM.
(2) Gegen rückständige Beträge wird das Sterbegeld aufgerechnet.
(3) Für verstorbene Mitglieder, welche noch nicht 8 Jahre
Mitglied gewesen sind, ebenfalls für deren Frau und Kinder, werden 2/3
der vorstehenden Beträge gezahlt.
(4) Der Sterbefall und der Anspruch auf das Sterbegeld sind durch
Vorlage der Sterbeurkunde beim Rechnungsführer anzumelden. Dieser hat
den erhobenen Anspruch zu prüfen und die Auszahlung des Sterbegeldes zu
veranlassen, wenn die Ermittlungen keine Beanstandungen ergeben.
(5) Der Anspruch auf Sterbegeld verjährt binnen 2 Jahren nach
Eintritt des Sterbefalles.
§ 21
Empfangsberechtigung
-nach oben-
(1) Der Anspruch
auf das Sterbegeld steht den Erben des Verstorbenen zu. Der
Rechnungsführer ist jedoch berechtigt, das Sterbegeld an diejenigen
Angehörigen auszuzahlen, welche das Begräbnis besorgt haben. Über die
Fälligkeit hinaus geleistete Vorauszahlungen an Beiträgen an die
Sterbekasse werden mit dem Sterbegeld erstattet.
(2) Angehörigen, welche durch gesetzlich strafbare Handlungen den
Tod eines Mitgliedes veranlasst oder beschleunigt haben, kann der
Vorstand die Auszahlung des Sterbegeldes verweigern.
§ 22 Begräbnis durch
Nicht-Angehörige -nach
oben-
Hat ein
Nicht-Angehöriger oder eine öffentliche Anstalt das Begräbnis besorgt,
so sind die entstandenen Kosten bis zur Höhe des fälligen Sterbegeldes
(§ 20) von der
Sterbekasse zu ersetzen.
§ 23
Begräbnis durch die Kasse
-nach oben-
Sollte ein
Beliebungsmitglied ohne Hinterlassung von Erben sterben, so hat der
Vorstand für eine anständige Beerdigung Sorge zu tragen, jedoch darf das
nach § 20
auszuzahlende Sterbegeld nicht überschritten werden.
§ 24 Ausschluss von
Sterbegeld -nach oben-
Bei mitversicherten
Kindern erlischt der Anspruch der Eltern auf Sterbegeld mit Vollendung
des 25. Lebensjahres des Kindes, bei deren vorheriger Eheschließung oder
bei Eintritt in die Beliebung vor Vollendung des 25. Lebensjahres.
§ 25 Verpflichtung
zum Tragen der Toten
-nach oben-
Jedes männliche Mitglied
unter 70 Jahren mit Ausnahme des 1. Ältermannes ist zum Tragen der
Toten, d.h. so oft an ihm die Reihe ist, verpflichtet. Diese Bestimmung
gilt nur für die auf dem Holm wohnenden Mitglieder und die nicht dort
wohnenden Sechsten. Erweiterungen des Trägerkreises können durch
Versammlungsbeschluß bestimmt werden.
§ 26 Kassenvermögen
-nach oben-
Die Verwaltung der
Vermögensgegenstände obliegt dem Vorstand der Sterbekasse. Er hat diese
getrennt von anderen Geldern zu bewahren und, so weit sie zur
Bestreitung der laufenden Ausgaben nicht nötig sind, nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die Anlegung von Mündelgeld verzinslich
anzulegen.
§ 27
Rechnungsabschlüsse -nach
oben-
(1) Am Schluss
eines jeden Rechnungsjahres hat der Rechnungsführer einen
Rechnungsabschluß zu fertigen. Aus diesem muss ersichtlich sein, welche
Einnahmen die Sterbekasse gehabt hat, welche Beträge an Sterbegeld, an
Verwaltungs- und sonstigen Kosten verausgabt wurden, welcher Bestand
verbleibt und wie der Bestand angelegt ist.
(2) Die Jahresabschlüsse sind, wenn sich nicht Beanstandungen
ergeben, vom Rechnungsführer und den Revisoren zu unterschreiben.
§ 28
Vermögenslage -nach oben-
Alle fünf Jahre hat die
Mitgliederversammlung darüber zu entscheiden, ob durch einen
versicherungsmathematischen Sachverständigen eine Prüfung der
Vermögenslage durchzuführen ist.
§ 29 Senkung des
Sterbegeldes -nach oben-
(1) Die
Mitgliederversammlung kann, wenn die Kassenlage es erfordert, ohne
Satzungsänderung die Sterbegeldleistungen für die nächsten fünf Jahre
ermäßigen, nicht aber über 30 %.
(2) In den Fällen §§
16,
17,
23 und
28 ist der Vorstand
der Sterbekasse zu hören.
§ 30
Gewinnbeteiligung/ Fehlbetrag
-nach oben-
(1) Die
Mitgliederversammlung kann bei einer gesunden Kassenlage die Zahlung
eines Gewinnzuschlages bis zu einer Höhe von maximal 30 % des
Sterbegeldes nach § 20 beschließen. Hierbei steht dem Rechnungsführer
als Vorsitzenden der Sterbekasse ein Vetorecht zu.
(2) Reichen die Mittel der Sterbekasse nicht aus, so hat der
Vorstand umgehend nach Feststellung dieses Tatbestandes die
erforderlichen Maßnahmen für eine Herabsetzung der Kassenleistungen oder
Erhöhung der Mitgliederbeiträge durch die nächste Mitgliederversammlung
vorzubereiten.
§ 31 Entschädigung
der Vorstandsmitglieder, der Revisoren und der Kassenboten
-nach oben-
(1) Die den
Mitgliedern des Vorstandes der Sterbekasse, den Revisoren und den
Kassenboten zu gewährende Ausfallentschädigung wird von der
Mitgliederversammlung festgesetzt und darf den Betrag von 15 v.H. der
aufkommenden Mitgliederbeiträge nicht übersteigen.
(2) Der Gesamtbetrag der Verwaltungskosten (Ausfallentschädigung
und Bürobedarf) darf höchstens 20 v.H. der vereinnahmten Beiträge
betragen.
§ 32 Revisoren
-nach oben-
Die Kassen haben zwei
Revisoren, welche auf zwei Jahre vom Vorstand der Beliebung gewählt
werden, und zwar jedes Jahr abwechselnd einer Wiederwahl der nach Ablauf
ihrer Amtsperiode ausgeschiedenen Revisoren ist zulässig. Revisoren
dürfen dem Vorstand nicht angehören. Scheidet ein Revisor vorzeitig aus,
so wird für den Rest der Amtsdauer ein Ersatzmann gewählt.
§ 33 Obliegenheiten
der Revisoren -nach oben-
Die Revisoren verwalten
ihr Amt als Ehrenamt. Sie haben die Verwaltung des Kassenvermögens
sorgfältig und stetig zu überwachen. Insbesondere haben sie darauf zu
achten, dass die Bestände der Kasse verzinslich angelegt und sicher
verwahrt werden. Sie sind befugt, zu jeder Zeit Einsicht in die
Kassenbücher und Auskunft über die Vermögensverwaltung und
Rechnungsführung zu verlangen. Vor Aufstellung eines jeden
Jahresabschlusses haben sie eine eingehende Prüfung der Kassenbücher und
Belege vorzunehmen. Über das Ergebnis der Prüfung sowie über die
Vermögenslage der Kasse im allgemeinen hat der Rechnungsführer der
ordentlichen Mitgliederversammlung am Beliebungstage einen ausführlichen
Bericht zu erstatten. Die Revisoren haben dann über die Prüfung der
Sterbekasse und der anderen Kassen zu berichten und die Entlastung des
Vorstandes der Beliebung und des Vorstandes der Sterbekasse zu
beantragen.
§ 34
Aufsicht bei Auflösung
-nach oben-
Auflösungsbeschlüsse
unterliegen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
§ 35 Vermögen der
Kasse im Falle einer Auflösung
-nach oben-
Im Falle der Auflösung
der Sterbekasse ist das vorhandene Vermögen so lange bei der Stadt
Schleswig zu hinterlegen, bis es für einen ähnlichen Zweck auf dem Holm
Verwendung findet.
§ 36
Strafen -nach oben-
Für das Verhalten der
Beliebungsschwestern und -brüder gelten die bewährten geschriebenen und
ungeschriebenen Gesetze der Beliebung. Vom Vorstand im Falle von
Verstößen festgesetzte Brüche gehen an die Friedhofskasse. Nichtzahlung
kann zum Ausschluss aus der Beliebung führen.
§ 37 Beliebungsfeier
-nach oben-
(1) Für die
jährliche Beliebungsfeier ist der 2. Sonntag nach Pfingsten festgesetzt;
sie kann aber bis zu 4 Wochen hinausgeschoben werden.
(2) Die Ausgaben für die Beliebungsfeier werden aus der besonders
geführten Vergnügungskasse finanziert; sie wird verwaltet vom Vorstand
der Beliebung.
(3) Jedes Mitglied hat bis zum 70. Lebensjahr eine von der
Mitgliederversammlung festzusetzende Umlage zu zahlen, unabhängig davon,
ob es teilnimmt oder nicht. Für Mitglieder, welche am Fest teilnehmen,
kommt eine am Montagmorgen fällige Sonderumlage hinzu.
(4) Die Beliebungsfeier beginnt am Sonntagmorgen mit einer
Andacht in der Holmer Kapelle. Sie wird fortgesetzt mit dem Umzug der
Beliebungskinder nach dem Festlokal, wo aus den von den Kindern
gebrachten Blumen eine Pyramide errichtet wird. Vor dem anschließenden
Kindervergnügen erhalten die Kinder Heißewecken und Limonade.
(5) Die Kassierergeschäfte werden von den beiden jüngsten
Sechsten wahrgenommen.
(6) Am Montagmorgen versammeln sich die männlichen
Beliebungsmitglieder vor dem Haus des 1. Ältermannes, um gemeinsam nach
dem Festlokal zu gehen. Vorher wird in zwei kurzen Andachten der
gestorbenen und der gefallenen Beliebungsmitglieder gedacht.
(7) Im Festlokal haben die Sechsten dem Ältermann, seinem
Stellvertreter und den Achten jede Unterstützung zu gewähren, damit die
Beliebungsfeierlichkeiten in Ruhe und Ordnung vonstatten gehen können.
(8) Während der am Montagmorgen stattfindenden
Mitgliederversammlung werden u.a. neue Mitglieder verpflichtet und vom
Ältermann auf die Rechte und Pflichten eines Beliebungsbruders
hingewiesen. Die neu aufgenommenen Mitglieder erkennen die geschriebenen
und ungeschriebenen Gesetze der Beliebung durch ihre Unterschrift auf
dem Aufnahmeformular an.
(9) Von den Mitgliedern während der Versammlung vorgebrachte
Anträge sind spätestens in der nächsten Mitgliederversammlung zu
behandeln.
(10) Nach Schluss der Mitgliederversammlung steht es dem Vorstand
frei, Braunbier und Korn zu verabreichen.
(11) Der Montagabend beginnt mit den Ehrentänzen. Die Vorstände
der Beliebung und die gewesenen Ältermänner sind verpflichtet, das erste
Menuett zu tanzen; sie können jedoch ein Ersatzpaar stellen.
(12) Während des Balles wird Braunbier und Korn am
Ältermannstisch ausgeschenkt. Der Ältermann kann Einschränkungen
hinsichtlich der Menge festlegen.
(13) Die von den Achten und Sechsten verhängten kleinen Brüchen
sind in die dafür vorgesehenen Büchsen zu stecken.
(14) An der Beliebungsfeier können die Mitglieder und deren
Kinder bis zum 25. Lebensjahr teilnehmen. Jedes Mitglied hat das Recht,
auswärtige Gäste einzuführen. Es ist jedoch verpflichtet, es dem
Ältermann mitzuteilen und die festgesetzte Umlage für jede Person zu
zahlen. Es haftet dafür, dass die eingeladene Person sich anständig
beträgt. Die Kleiderordnung gilt auch für Gäste.
(15) Dem 1. Ältermann steht das Recht zu, Einladungen
auszusprechen.
(16) Am Montag haben die Mitglieder einen schwarzen Anzug,
morgens mit schwarzem Binder oder schwarzer Fliege und eine hohen Hut zu
tragen, am Montagabend entweder schwarzen oder weißen Binder oder
schwarze oder weiße Fliege.
Die Satzung tritt mit
dem 1.6.1998 in Kraft.
Schleswig, den 14.
Februar und 12. Mai 1998.
Der Vorstand
Günter Wehr, 1.
Ältermann
Adolf Nanz, 2. Ältermann
Die Achten
Hans Kling, Hans-Günter
Saager, Max Pasberg, Martin Panitzsch, Gerd Roß, Klaus Nielsky, Peter
Lunau, Jan Lorenz Fischer, Hans-Günter Saager, Rechnungsführer,
Willy Nanz, Schriftführer, Johann Reincke-Pati,
Friedhofsverwalter, Hans-Jürgen Panitzsch,
Friedhofskassenverwalter
Vorstand der
Sterbekasse
Hans-Günter Saager, Vorsitzender und Rechnungsführer
Die Sechsten
Thomas Haeger, Hans-Werner Köhler, Martin Benner, Jens Dircks,
Thomas Heiden, Carsten Wehr, Matthias Nanz, Jörg Hinz. -
-nach oben-
1.
Nachtrag
zur Satzung der Holmer Beliebung
vom 01. Juni 1998
< Artikel - I - >
Die nachfolgenden §§en erhalten folgende
Neufassung:
§ 13
Friedhofskasse -nach
oben-
(1) Die Eigenart und die besondere Lage des Holmer Friedhofs als
Mittelpunkt des Holms erfordern erhöhte Ausgaben. Zur Deckung dieser
Ausgaben wurde im Jahre 1950 eine von der Sterbe- und Vergnügungskasse
getrennt zu führende Friedhofskasse eingerichtet. Sie wird von einem vom
Vorstand zu wählenden Mitglied verwaltet. Die Wahl erfolgt auf sechs
Jahre, Wiederwahl ist zulässig.
(2) Der Friedhofskassenverwalter nimmt auch an den Vorstandssitzungen
teil, und zwar mit Stimmrecht in den Fragen, die den Friedhof betreffen.
(3) Zur Deckung der Ausgaben der Friedhofskasse dienen folgende
Einnahmen:
a) Der Erlös aus der am Beliebungstage im Festlokal durchgeführten
Sammlung.
b) Der gesamte Inhalt der Friedhofsbüchse.
c) Die während der Beliebungsfeier für ausgesprochene Brüchen
eingezogenen Beträge nach Abzug der Kosten für Korn und Braunbier am
Ältermannstisch. Dies gilt nur soweit, als ein Teil dieser Summe nicht
dringend zur Deckung eines Fehlbetrages, der sich bei der Abrechnung der
Beliebungsfeier ergibt, benötigt wird.
(4) Sollte diese Entnahme sich über mehrere Jahre auf über 150,00 EURO
(€) belaufen, ist eine Erhöhung der Umlage für die Finanzierung der
Beliebungsfeier vorzusehen.
§ 15 Aufnahme neuer
Mitglieder -nach oben-
(1) Wer es wünscht, in
die Beliebung aufgenommen zu werden, hat sich spätestens eine Woche vor
Pfingsten unter Vorlage der Geburtsurkunde und unter Nennung von
mindestens einem Bürgen beim Rechnungsführer zu melden. Wenn das
Interesse der Beliebung es erfordert, kann durch Beschluss der
Mitgliederversammlung die Aufnahme beschränkt werden.
(2) Der Vorstand hat über die Aufnahme der sich meldenden Personen zu
entscheiden. Er ist nicht verpflichtet, Auskunft darüber zu erteilen,
warum einem Aufnahmeantrag nicht stattgegeben wurde. Entspricht der
Vorstand dem Aufnahmeantrag, so ist dem Aufgenommenen die Satzung als
Verssicherungsschein auszuhändigen.
(3) Der Eintretende hat an die Beliebung eine Aufnahmegebühr zu zahlen.
Sie beträgt:
Im Alter von 21 – 25
Jahren 10,00 Euro (€)
Im Alter von 25 – 30 Jahren 20,00 Euro (€)
Im Alter von 30 – 35 Jahren 30,00 Euro
(€)
Im Alter von 35 – 40 Jahren 40,00 Euro (€)
Im Alter von 40 – 45 Jahren 60,00 Euro (€)
Im Alter von 45 – 50 Jahren 200,00 Euro (€)
Im Alter von 50 – 60 Jahren 250,00 Euro (€)
Im Alter von über 60 Jahren 350,00 Euro (€)
Mitglieder mit einem
Eintrittsalter von mehr als 60 Jahren erwerben nur einen Anspruch auf
eine kostenlose Grabstätte auf dem Holmer Friedhof; sie erhalten kein
Sterbegeld.
(4) Für weibliche Personen: Da mit dem 25. Lebensjahr für Kinder der
Mitglieder das Anrecht an die Sterbekasse erlischt und die Söhne sich
als Mitglieder aufnehmen lassen können, soll auch die Aufnahme von
Töchtern unter folgenden Bedingungen gestattet sein:
a) Eine Tochter zahlt bei der Aufnahme die gleichen Sätze wie zu § 15
Abs. 3 als Aufnahmegebühr an die Sterbekasse; sind Kinder vorhanden, so
hat sie das Recht, diese wie nach Abs. 3 in die Kasse aufnehmen zu
lassen.
b) Dieselben genießen alle Rechte der übrigen Mitglieder, ausgeschlossen
das Stimm-recht.
c) Bei Wiederheirat eines verwitweten Mitgliedes mit einer
Beliebungswitwe oder -tochter ist eine Aufnahmegebühr nicht zu
entrichten. Im anderen Fall ist eine Aufnahmegebühr entsprechend dem
Alter der Ehefrau in Höhe von 50 % der festgesetzten Gebührensätze zu
zahlen. Für Kinder, die die Ehefrau mit in die Ehe einbringt, ist eine
Aufnahmegebühr zu entrichten, und zwar in Höhe von 10,00 Euro (€) bis
zum 16. Lebensjahr und in Höhe von 25,00 Euro (€) vom 16. bis zum 25.
Lebensjahr.
d) Geschiedene Ehefrauen werden vom Tag der Scheidung Mitglied der
Beliebung ohne Entrichtung einer Aufnahmegebühr.
(5) Als Stichtag für die Feststellung des Lebensalters gilt in allen
Fällen der 31.5.
§ 18 Erhebung der
Beiträge -nach oben-
(1) Der Beitrag beträgt
jährlich
a)
für Mitglieder, die keine 25 Jahre der Beliebung angehören 18,00 Euro (€)
b)
für Mitglieder, die länger als 25 Jahre der Beliebung angehören 9,00 Euro
(€)
c)
für Witwen, die kein 25 Jahre der Beliebung angehören 8,40 Euro (€)
d)
für Witwen und weibliche Mitglieder, die länger als 25 Jahre der
Beliebung angehören 4,80 Euro (€)
e)
für weibliche Mitglieder 12,00 Euro (€)
(2) Die Beiträge lässt der Rechnungsführer durch den Kassenboten bis zum 31.12.
jeden Jahres gegen Aushändigung einer Quittung einziehen. Die Mitglieder können
auch durch Überweisung ihrer Beitragspflicht nachkommen.
(3) Sollte ein Mitglied die Stadt Schleswig auf längere Zeit oder ganz
verlassen, so hat es, wenn es Mitglied zu bleiben wünscht, zur Zahlung
der laufenden Beiträge ein anderes Mitglied zu benennen und dieses dem
Vorstand gegenüber zur Übernahme der Beitragszahlung zu verpflichten.
§ 20 Auszahlung der
Sterbegelder -nach oben-
(1) Bei Sterbefällen ist
unter Berücksichtigung von § 15 (3) zu zahlen:
1. Für einen Mann und dessen mitversicherte Frau sowie für weibliche
Mitglieder 180,-- EURO (€).
2. Für Kinder der Mitglieder bis 25 Jahre 90,-- EURO (€).
(2) Gegen rückständige
Beiträge wird das Sterbegeld aufgerechnet.
(3) Für verstorbene Mitglieder, welche noch nicht 8 Jahre Mitglied
gewesen sind, ebenfalls für deren Frau und Kinder, werden 2/3 der
vorstehenden Beträge gezahlt.
(4) Der Sterbefall und der Anspruch auf das Sterbegeld sind durch
Vorlage der Sterbeurkunde beim Rechnungsführer anzumelden. Dieser hat
den erhobenen Anspruch zu prüfen und die Auszahlung des Sterbegeldes zu
veranlassen, wenn die Ermittlungen keine Beanstandungen ergeben.
(5) Der Anspruch auf Sterbegeld verjährt binnen 2 Jahren nach Eintritt
des Sterbefalles.
< Artikel -
II- >
Der 1. Nachtrag zur
Satzung der Holmer Beliebung vom 01. Juni 1998 tritt am 01. Juni 2002 in
Kraft.
Der Vorstand
Martin Panitzsch
Gerd Roß
1. Ältermann
2. Ältermann
Die Achten
Klaus Nielsky, Peter Lunau, Jan
Lorenz Fischer, Hans-Friedrich Brix, Walter Rolfs, Ernst-Joachim
Fischer, Jürgen Fischer, Hans-Jürgen Panitzsch
Hans-Werner Köhler/
Rechnungsführer, Carsten Wehr/ Schriftführer, Johann Reincke-Pati/
Friedhofsverwalter, Hans-Jürgen Panitzsch/ Friedhofskassenverwalter
Vorstand der
Sterbekasse
Hans-Werner Köhler/ Vorsitzender
und Rechnungsführer
Die Sechsten
Uwe Petersen, Niels Andersen,
Kai-Uwe Schleimer, Hans-Detlef Reincke, Helmut Fischer, Ralf Mahnke,
Dirk Johannsen, Michael Sager.
-nach oben- |