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Satzung der Holmer Beliebung vom 01.06.1998

1.Nachtrag zur Satzung der Holmer Beliebung von 01.06.2002

*  Sa t z u n g   d e r   H o l m e r   B e l i e b u n g  *

Einleitung

(1) Die Holmer Beliebung ist eine Totengilde, die auf einen bestimmten Personenkreisbeschränkt  und bestrebt ist, die alten Überlieferungen, Sitten und Gebräuche ihrer Vorfahren pietätvoll zu pflegen.
(2) Als Begräbnisplatz für die Mitglieder dient der seit dem 14.8.1956 der Holmer Beliebung gehörende  und von ihr seit Gründung der Beliebung im Jahre 1650 ausschließlich genutzte Friedhof auf dem Holm.
(3) Das Beliebungsjahr dauert vom 1. Juni bis zum 31. Mai.

§ 1 Allgemeines -nach oben-
(1)
Die Holmer Beliebung ist eine kleiner Versicherungsverein im Sinne von § 53 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; sie hat ihren Sitz in Schleswig auf dem Holm. Die Kasse gewährt beim Tod Sterbegelder entsprechend den Vorschriften dieser Satzung und/ oder eine kostenfreie Begräbnisstätte auf dem Holmer Friedhof (s. § 12).
(2)
Die Bekanntmachungen der Sterbekasse erfolgen durch Aushang auf dem Holm bzw. durch Rundschreiben.
(3) Der Verein ist gemäß § 157 a VAG von der laufenden staatlichen Aufsicht freigestellt.

§ 2 Organisation -nach oben-
Die Beliebung besteht aus der Mitgliederversammlung, dem Vorstand und dem Vorstand der Sterbekasse.

§ 3 Vorstand -nach oben-
(1)
Der Vorstand der Holmer Beliebung besteht aus zwei Ältermännern und acht Achten; die Reihenfolge bestimmt sich nach dem Eintrittsjahr. Der Älteste übernimmt auf ein Jahr die Geschäfte als wortführender Ältermann; nach Ablauf dieses Jahres übergibt er die Funktion an den 2. Ältermann. An die Stelle des Letztgenannten tritt dann wieder der älteste Achte. Bei dem Ausscheiden eines Achten tritt jeweils das nächstälteste Mitglied - bezogen auf die Mitgliedschaft - an seine Stelle. Die Achten müssen Bewohner des  Holmes sein; sie sind verpflichtet, den Ältermännern in allen Fällen auf deren Aufforderungen getreu zur Seite zu stehen. Sie haben stets für das Wohl der Beliebung zu wirken.

(2) dem Vorstand gehören weiter an:

     a) der Rechnungsführer,
     b) der Schriftführer und
     c) der Friedhofsverwalter.

Die Wahl zu b) und c) erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 6 Jahren unter Voraussetzung des Einverständnisses der betreffenden Mitglieder. Wiederwahl ist zulässig.

(Die Wahl zu a) s. § 7 Ziff. 4.)

(3) Der 1. Ältermann ist für das Jahr seiner Amtsführung von jeglicher Zahlung frei; also sowohl von Zahlungen an die Sterbekasse als auch von Zahlungen an die Vergnügungskasse. Desgleichen ist er auch frei von der Pflicht zum Tragen der Toten.
(4) Die übrigen Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, ihr Ehrenamt ohne Gewährung einer Ent-schädigung zu führen.
(5) Als Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer darf nur bestellt werden, wer zuverlässig sowie fachlich genügend vorgebildet ist und die für den Betrieb des Versicherungsvereins sonst noch erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen besitzt. Als Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer ungeeignet gilt insbesondere jeder, der

a) wegen eines Verbrechens oder Vermögensvergehens verurteilt worden oder gegen den einderartiges Verfahren anhängig ist;

b) in den letzten fünf Jahren als Schuldner in ein Konkursverfahren, Vergleichsverfahren oder in ein Verfahren zur Abgabe eines eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO oder § 284 AO verwickelt worden ist.

§ 4 Vorstandsversammlung -nach oben-

(1) Der 1. Ältermann leitet die Versammlungen des Vorstandes. Er beruft den Vorstand ein, wenn die Lage der Geschäfte es erfordert. Er ruft den Vorstand binnen drei Tagen ein, wenn zwei Mitglieder des Vorstandes dieses schriftlich beantragen.
(2) Der 2. Ältermann ist der ständige Vertreter des 1. Ältermannes.

§ 5 Beschlussfassung des Vorstandes -nach oben-

(1) Die Beschlußfähigkeit des Vorstandes ist gegeben, wenn mindestens sechs Mitglieder anwesend sind, einschließlich Ältermann oder dessen Stellvertreter.
(2) Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Ältermann oder bei Abwesenheit sein Stellvertreter. Über die Verhandlung ist vom Schriftführer ein Protokoll zu fertigen. Ergeben sich keine Beanstandungen, so ist das Protokoll vom 1. Ältermann und dem Schriftführer zu unterzeichnen und zu den Akten zu nehmen.

§ 6 Vertretung der Beliebung -nach oben-

Die Beliebung wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den 1. Ältermann bzw. seinen Stellvertreter und den Rechnungsführer bzw. seinen Stellvertreter, nämlich dem Schriftführer. Sie sind berechtigt, für die Beliebung verpflichtende Erklärungen abzugeben.

§ 7 Vorstand der Sterbekasse -nach oben-

(1) Am 30.5.1842 wurde von sämtlichen Mitgliedern beschlossen, die Sterbekasse von der Beliebungskasse zu trennen.
(2) Die Ältermänner und Achten wählen acht Mitglieder zur Verwaltung der Sterbekasse. Mindestens zwei davon müssen auf dem Holm wohnen.
(3) Die Sechsten werden auf jeweils vier Jahre gewählt; die beiden ältesten Sechsten scheiden nach Ablauf von vier Jahren aus. Wiederwahl ist zulässig. Sie haben den Rechnungsführer auf dessen Verlangen jederzeit zu unterstützen.
(4) Die Ältermänner und Achten wählen einen Rechnungsführer als Vorsitzenden der Sterbekasse. Er wird unter Voraussetzung seines Einverständnisses für sechs Jahre gewählt und muss auf dem Holm seinen Wohnsitz haben. Wiederwahl ist zulässig. Verzieht er in die Stadt, so muss er sein Amt niederlegen. Ältermänner und Achten können bei Vorliegen triftiger Gründe den Rechnungsführer wieder abwählen. Hierzu ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich. Der Rechnungsführer hat im Vorstand der Beliebung Sitz und Stimme (s.§ 3 Ziff. 2).
(5)
Zusammen mit dem 1. Ältermann vertritt der Rechnungsführer die Sterbekasse gerichtlich und außergerichtlich. Beide zusammen sind berechtigt, Erklärungen abzugeben, durch die die Sterbekasse verpflichtet wird (s.§ 6).
(6)
Kein zum Sechsten berufenes Mitglied darf die auf ihn zum ersten Mal gefallene Wahl ohne sofort mitzuteilende triftige Gründe ablehnen.

§ 8 Mitgliederversammlungen -nach oben-

(1) Es gibt ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen.  Die Mitgliederversammlung besteht aus den volljährigen männlichen Mitgliedern der Beliebung.
(2) Die ordentlichen Mitgliederversammlungen finden alljährlich im Winter und am Beliebungstage statt.
(3)
Die Beliebung hält Versammlungen ab, so oft das Wohl der Beliebung es nach Ansicht des Vorstandes erfordert. Bei wichtigen Angelegenheiten kann auch eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
(4)
Die in der Mitgliederversammlung zu fassenden Beschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit entschieden, mit Ausnahme von Satzungsänderungen, die eine 2/3 Mehrheit erfordern und die Auflösung der Sterbekasse, wofür eine ¾ Mehrheit der volljährigen männlichen Mitglieder stimmen muß. (s. auch § 34)
(5)
Jedes Mitglied kann, nachdem es dem 1. Ältermann die Gründe für die Versammlung dargelegt hat, die Einberufung einer Mitgliederversammlung fordern. Erachtet der 1. Ältermann diese Gründe nicht für ausreichend, kann er den Antrag zurückweisen. Für den Fall aber, daß mindestens 16 Mitglieder im Interesse der Beliebung eine Mitgliederversammlung wünschen, so soll ihnen das gestattet werden, wenn vorher dem Ältermann der begründete Antrag vorgelegt worden ist.
(6)
Die ordentliche und evtl. außerordentliche Mitgliederversammlung müssen unter Wahrung einer Ladungsfrist von 7 Tagen unter Nennung der Tagesordnung einberufen werden.

§ 9 Vorbereitung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung -nach oben-

Der Vorstand hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung in allen Angelegenheiten, welche ihr durch die Satzung zugewiesen sind, sowie über solche, bei deren Erledigung eine Mitwirkung der Mitgliederversammlung notwendig ist oder wünschenswert erscheint, rechtzeitig vorzubereiten.

§ 10 Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung -nach oben-

(1) Der 1. Ältermann führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung. Er sorgt für Ruhe und Ordnung und ist berechtigt, Personen von der Versammlung auszuschließen, wenn diese den ordnungsgemäßen Ablauf stören.
(2) Der Schriftführer fertigt ein Protokoll über den Verlauf der Mitgliederversammlung und hat dieses in der nächsten Versammlung zur Genehmigung vorzulegen. Ergeben sich keine Bean-standungen, so ist das Protokoll vom 1. Ältermann und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
(3) Das Protokoll muss die Zahl der anwesenden Mitglieder und das Ergebnis erfolgter Abstimmungen genau angeben.

§ 11 Stimmverhältnis und Abstimmung in der Mitgliederversammlung -nach oben-

(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, solange diese nicht angezweifelt wird. Sie kann nicht angezweifelt werden, wenn mindestens 30 Mitglieder anwesend sind.
(2) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in der Regel durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Ältermann.
(3) Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass die Abstimmung durch Stimmzettel oder Namensaufruf stattfindet.
(4) Ergibt sich hierbei Stimmengleichheit, gilt der Antrag als abgelehnt.
(5) Ist in Fällen, in denen es sich um die Beschlussfassung über die Auflösung der Kasse oder um eine Bestandsveränderung handelt, die Versammlung beschlussunfähig, so ist die demnächst einzuberufene neue Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Auf diese Folge muss in der Einladung jedoch hingewiesen werden.
(6)
Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsgeschäfts zwischen ihm und der Kasse betrifft. Auch darf er während der Verhandlung dieses Punktes nicht an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

§ 12 Friedhof -nach oben-

(1) Die Mitglieder haben Anspruch auf eine kostenlose Grabstätte auf dem im Eigentum der Holmer Beliebung stehenden Friedhof auf dem Holm. Auch für die Benutzung der Kapelle wird keine Gebühr erhoben.
(2) Für die Ordnung auf dem Friedhof und in der Kapelle ist der Friedhofsverwalter zuständig.
(3) Ein von dem Vorstand zu berufener Friedhofswärter steht für die Friedhofsarbeiten zur Verfügung. Dieser erhält für seine Arbeit eine vom Vorstand festzusetzende und aus der Sterbekasse zu zahlende Aufwandsentschädigung. Das Nähere bestimmt eine Dienstanweisung.
(4) Bei Eintreten des Sterbefalles ist der Friedhofsverwalter baldmöglichst hiervon zu unterrichten. Er veranlasst die auf dem Friedhof erforderlichen Arbeiten und sorgt für die Benachrichtigung der Träger für die Beerdigung auf dem Holmer Friedhof. Er weist den Platz für die Grabstätte an und hat hierbei nach Möglichkeit den Wünschen der Angehörigen des Verstorbenen zu entsprechen.
(5) Zur Deckung des Aufwandes für den Friedhof und die Kapelle werden maximal 40 % der Beiträge verwendet. Ein diesen Betrag übersteigender Aufwand ist aus den Erträgen der Vermögensanlage zu bestreiten.

§ 13 Friedhofskasse -nach oben-

(1) Die Eigenart und die besondere Lage des Holmer Friedhofs als Mittelpunkt des Holms erfordern erhöhte Ausgaben. Zur Deckung dieser Ausgaben wurde im Jahre 1950 eine von der Sterbe- und Vergnügungskasse getrennt zu führende Friedhofskasse eingerichtet. Sie wird von einem vom Vorstand zu wählenden Mitglied verwaltet. Die Wahl erfolgt auf sechs Jahre, Wiederwahl ist zulässig.
(2) Der Friedhofskassenverwalter nimmt auch an den Vorstandssitzungen teil, und zwar mit Stimmrecht in den Fragen, die den Friedhof betreffen.
(3) Zur Deckung der Ausgaben der Friedhofskasse dienen folgende Einnahmen:

a) Erlös aus der am Beliebungstage im Festlokal durchgeführten Sammlung.

b) Der gesamte Inhalt der Friedhofsbüchse.

c) Die während der Beliebungsfeier für ausgesprochene Brüchen eingezogenen Beträge nach Abzug der Kosten für Korn und Braunbier am Ältermannstisch. Dies gilt jedoch nur soweit, als ein Teil dieser Summe nicht dringend zur Deckung eines Fehlbetrages, der sich bei der Abrechnung der Beliebungsfeier ergibt, benötigt wird.

(4) Sollte diese Entnahme sich über mehrere Jahre auf über 300,-- DM belaufen, ist eine Erhöhung der Umlage für die Finanzierung der Beliebungsfeier vorzusehen.

§ 14 Legatenfonds -nach oben-

(1) Im Jahres 1957 wurde auf Wunsch verschiedener Mitglieder durch Beschluss der Mitgliederversammlung ein Grab-Legatenfonds eingerichtet. Wer wünscht, dass die Grabstätte nach seinem Tode von der Beliebung gepflegt und bepflanzt werden soll, kann eine vom Vorstand jeweils festzusetzende Summe einzahlen.  Aus dem Zinsertrag werden dann die hierfür entstehenden Kosten beglichen. Das Legat verfällt nach Ablauf von 25 Jahren zu Gunsten der Sterbekasse. Das Nähere regeln die in der auszufertigenden Urkunde festgelegten Bedingungen.
(2) Die Gelder werden getrennt von den drei übrigen Kassen (Sterbekasse, Friedhofskasse, Vergnügungskasse) verwaltet.

§ 15 Aufnahme neuer Mitglieder -nach oben-

(1) Wer es wünscht, in die Beliebung aufgenommen zu werden, hat sich spätestens eine Woche vor Pfingsten unter Vorlage der Geburtsurkunde und unter Nennung von mindestens einem Bürgen beim Rechnungsführer zu melden. Wenn das Interesse der Beliebung es erfordert, kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung die Aufnahme beschränkt werden.
(2) Der Vorstand hat über die Aufnahme der sich meldenden Personen zu entscheiden. Er ist nicht verpflichtet, Auskunft darüber zu erteilen, warum einem Aufnahmeantrag nicht stattgegeben wurde. Entspricht der Vorstand dem Aufnahmeantrag, so ist dem Aufgenommenen die Satzung als Versicherungsschein auszuhändigen.
(3)
Der Eintretende hat an die Beliebung eine Aufnahmegebühr zu zahlen.

Sie beträgt:

Im Alter von 21 - 25 Jahren     20,-- DM

Im Alter von 25 - 30 Jahren     40,-- DM

Im Alter von 30 - 35 Jahren     60,-- DM

Im Alter von 35 - 40 Jahren     80,-- DM

Im Alter von 40 - 45 Jahren   120,-- DM

Im Alter von 45 - 50 Jahren   400,-- DM

Im Alter von 50 - 60 Jahren   500,-- DM

Im Alter von über 60 Jahren  700,-- DM

Mitglieder mit einem Eintrittsalter von mehr als 60 Jahren erwerben nur einen Anspruch auf eine kostenlose Grabstätte auf dem Holmer Friedhof; sie erhalten kein Sterbegeld.

(4) Für weibliche Personen: Da mit dem 25. Lebensjahr für Kinder der Mitglieder das Anrecht an die Sterbekasse erlischt und die Söhne sich als Mitglieder aufnehmen lassen können, soll auch die Aufnahme von Töchtern unter folgenden Bedingungen gestattet sein:

a) Eine Tochter zahlt bei der Aufnahme die gleichen Sätze wie zu § 15 Abs. 3 als Aufnahmegebühr an die Sterbekasse; sind Kinder vorhanden, so hat sie das Recht, diese wie nach Abs. 3 in die Kasse aufnehmen zu lassen.
b) Dieselben genießen alle Rechte der übrigen Mitglieder, ausgeschlossen das Stimmrecht.
c) Bei Wiederheirat eines verwitweten Mitgliedes mit einer Beliebungswitwe oder -tochter ist eine Aufnahmegebühr nicht zu entrichten. Im anderen Fall ist eine Aufnahmegebühr entsprechend dem Alter der Ehefrau in Höhe von 50 % der festgesetzten Gebührensätze zu zahlen. Für Kinder, die die Ehefrau mit in die Ehe einbringt, ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten, und zwar in Höhe von 20,-- DM bis zum 16. Lebensjahr und in Höhe von 50,-- DM vom 16. bis zum 25. Lebensjahr.
d) Geschiedene Ehefrauen werden vom Tage der Scheidung Mitglied der Beliebung ohne Entrichtung einer Aufnahmegebühr.

(5) Als Stichtag für die Feststellung des Lebensalters gilt in allen Fällen der 31.5.

§ 16 Ende der Mitgliedschaft; Wiederaufnahme ausgeschiedener Mitglieder -nach oben-

(1) Aus der Beliebung scheiden mit Verlust jeglicher Ansprüche aus:
1. Mitglieder, welche ihren Austritt dem Vorstand schriftlich oder zu Protokoll erklären.
2. Mitglieder, welche aus der Beliebung ausgeschlossen werden.

Ausgeschlossen werden Mitglieder, welche

a) nach späterer Feststellung z.Z. des Eintritts den Aufnahmebedingungen nicht genügt haben,
b) mit der Entrichtung der Beiträge länger als 3 Monate im Rückstand sind und den rückständigen Beitrag nicht innerhalb 14 Tagen nach erfolgter schriftlicher Mahnung durch den Rechnungsführer an die Sterbekasse zahlen.

3. Mitglieder, welche gemäß § 36 ausgeschlossen werden.

(2) Mitglieder, welche nach Abs. 1 Ziffer 1 oder 2 b ausgeschieden sind, können der Belie-liebung nur unter den Bedingungen des neuen Eintrittsalters wieder beitreten. Sie haben erneut die Aufnahmegebühr gemäß § 15 (3) entsprechend dem neuen Eintrittsalter zu zahlen.

(3) Mitgliedern, die die Beiträge nicht aufbringen können und deshalb ihren Austritt gemäß § 16 Abs. 1 Ziffer 1 erklärt haben und solchen, die nach § 16 Abs. 1 Ziffer 2 b) auszuschließen sind, kann in begründeten Fällen auf Antrag durch Vorstandsbeschluß eine Stundung bis zu einem Jahr gewährt werden.

§ 17 Form der Ausschließung -nach oben-

Die Ausschließung eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Der Beschluss ist dem Mitglied unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist binnen vier Wochen nach Empfang des Beschlusses beim Vorstand anzumelden. Wird Berufung nicht eingelegt oder die Berufung zurückgewiesen, so endet die Mitgliedschaft mit dem Empfang des Ausschließungsbeschlusses.

§ 18 Erhebung der Beiträge -nach oben-

(1) Der Beitrag beträgt jährlich
a) für Mitglieder, die keine 25 Jahre der Beliebung angehören 18,-- DM,
b) für Mitglieder, die länger als 25 Jahre der Beliebung angehören 9,-- DM,
c) für Witwen, die keine 25 Jahre der Beliebung angehören 8,40 DM,
d) für Witwen und weibliche Mitglieder, die länger als 25 Jahre der Beliebung angehören 4,80 DM,
e) für weibliche Mitglieder 12,-- DM.

(2) Die Beiträge lässt der Rechnungsführer durch den Kassenboten bis zum 31.12. jeden Jahres gegen Aushändigung einer Quittung einziehen. Die Mitglieder können auch durch Überweisung ihrer Beitragspflicht nachkommen.
(3) Sollte ein Mitglied die Stadt Schleswig auf längere Zeit oder ganz verlassen, so hat es, wenn es Mitglied zu bleiben wünscht, zur Zahlung der laufenden Beiträge ein anderes Mitglied zu benennen und dieses dem Vorstand namhaft zu machen. Dieses stellvertretende Mitglied hat sich dem Vorstand gegenüber zur Übernahme der Beitragszahlung zu verpflichten.

§ 19 Beitragspflicht -nach oben-

Die Beitragspflicht endet für Mitglieder, die vor dem 60. Lebensjahr eingetreten sind mit Vollendung des 80. Lebensjahres. Wer nach dem 60. Lebensjahr Mitglied wurde, hat eine Beitragspflicht von mindestens 20 Jahren bzw. bis zu seinem Tode. Stichtag ist der 31. Mai.

§ 20 Auszahlung der Sterbegelder -nach oben-

(1) Bei Sterbefällen ist unter Berücksichtigung von § 15 (3) zu zahlen:
1. Für einen Mann und dessen mitversicherte Frau sowie für weibliche Mitglieder 350,-- DM.
2. Für Kinder der Mitglieder bis 25 Jahre  175,-- DM.
(2) Gegen rückständige Beträge wird das Sterbegeld aufgerechnet.
(3) Für verstorbene Mitglieder, welche noch nicht 8 Jahre Mitglied gewesen sind, ebenfalls für deren Frau und Kinder, werden 2/3 der vorstehenden Beträge gezahlt.
(4) Der Sterbefall und der Anspruch auf das Sterbegeld sind durch Vorlage der Sterbeurkunde beim Rechnungsführer anzumelden. Dieser hat den erhobenen Anspruch zu prüfen und die Auszahlung des Sterbegeldes zu veranlassen, wenn die Ermittlungen keine Beanstandungen ergeben.
(5) Der Anspruch auf Sterbegeld verjährt binnen 2 Jahren nach Eintritt des Sterbefalles.

§ 21 Empfangsberechtigung -nach oben-

(1) Der Anspruch auf das Sterbegeld steht den Erben des Verstorbenen zu. Der Rechnungsführer ist jedoch berechtigt, das Sterbegeld an diejenigen Angehörigen auszuzahlen, welche das Begräbnis besorgt haben. Über die Fälligkeit hinaus geleistete Vorauszahlungen an Beiträgen an die Sterbekasse werden mit dem Sterbegeld erstattet.
(2) Angehörigen, welche durch gesetzlich strafbare Handlungen den Tod eines Mitgliedes veranlasst oder beschleunigt haben, kann der Vorstand die Auszahlung des Sterbegeldes verweigern.

§ 22 Begräbnis durch Nicht-Angehörige -nach oben-

Hat ein Nicht-Angehöriger oder eine öffentliche Anstalt das Begräbnis besorgt, so sind die entstandenen Kosten bis zur Höhe des fälligen Sterbegeldes (§ 20) von der Sterbekasse zu ersetzen.

§ 23 Begräbnis durch die Kasse -nach oben-

Sollte ein Beliebungsmitglied ohne Hinterlassung von Erben sterben, so hat der Vorstand für eine anständige Beerdigung Sorge zu tragen, jedoch darf das nach § 20 auszuzahlende Sterbegeld nicht überschritten werden.

§ 24 Ausschluss von Sterbegeld -nach oben-

Bei mitversicherten Kindern erlischt der Anspruch der Eltern auf Sterbegeld mit Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes, bei deren vorheriger Eheschließung oder bei Eintritt in die Beliebung vor Vollendung des 25. Lebensjahres.

§ 25 Verpflichtung zum Tragen der Toten -nach oben-

Jedes männliche Mitglied unter 70 Jahren mit Ausnahme des 1. Ältermannes ist zum Tragen der Toten, d.h. so oft an ihm die Reihe ist, verpflichtet. Diese Bestimmung gilt nur für die auf dem Holm wohnenden Mitglieder und die nicht dort wohnenden Sechsten. Erweiterungen des Trägerkreises können durch Versammlungsbeschluß bestimmt werden.

§ 26 Kassenvermögen -nach oben-

Die Verwaltung der Vermögensgegenstände obliegt dem Vorstand der Sterbekasse. Er hat diese getrennt von anderen Geldern zu bewahren und, so weit sie zur Bestreitung der laufenden Ausgaben nicht nötig sind, nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Anlegung von Mündelgeld verzinslich anzulegen.

§ 27 Rechnungsabschlüsse -nach oben-

(1) Am Schluss eines jeden Rechnungsjahres hat der Rechnungsführer einen Rechnungsabschluß zu fertigen. Aus diesem muss ersichtlich sein, welche Einnahmen die Sterbekasse gehabt hat, welche Beträge an Sterbegeld, an Verwaltungs- und sonstigen Kosten verausgabt wurden, welcher Bestand verbleibt und wie der Bestand angelegt ist.
(2) Die Jahresabschlüsse sind, wenn sich nicht Beanstandungen ergeben, vom Rechnungsführer und den Revisoren zu unterschreiben.

§ 28 Vermögenslage -nach oben-

Alle fünf Jahre hat die Mitgliederversammlung darüber zu entscheiden, ob durch einen versicherungsmathematischen Sachverständigen eine Prüfung der Vermögenslage durchzuführen ist.

§ 29 Senkung des Sterbegeldes -nach oben-

(1) Die Mitgliederversammlung kann, wenn die Kassenlage es erfordert, ohne Satzungsänderung die Sterbegeldleistungen für die nächsten fünf Jahre ermäßigen, nicht aber über 30 %.
(2) In den Fällen §§ 16, 17, 23 und 28 ist der Vorstand der Sterbekasse zu hören.

§ 30 Gewinnbeteiligung/ Fehlbetrag -nach oben-

(1) Die Mitgliederversammlung kann bei einer gesunden Kassenlage die Zahlung eines Gewinnzuschlages bis zu einer Höhe von maximal 30 % des Sterbegeldes nach § 20 beschließen. Hierbei steht dem Rechnungsführer als Vorsitzenden der Sterbekasse ein Vetorecht zu.
(2) Reichen die Mittel der Sterbekasse nicht aus, so hat der Vorstand umgehend nach Feststellung dieses Tatbestandes die erforderlichen Maßnahmen für eine Herabsetzung der Kassenleistungen oder Erhöhung der Mitgliederbeiträge durch die nächste Mitgliederversammlung vorzubereiten.

§ 31 Entschädigung der Vorstandsmitglieder, der Revisoren und der Kassenboten -nach oben-

(1) Die den Mitgliedern des Vorstandes der Sterbekasse, den Revisoren und den Kassenboten zu gewährende Ausfallentschädigung wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt und darf den Betrag von 15 v.H. der aufkommenden Mitgliederbeiträge nicht übersteigen.
(2) Der Gesamtbetrag der Verwaltungskosten (Ausfallentschädigung und Bürobedarf) darf höchstens 20 v.H. der vereinnahmten Beiträge betragen.

§ 32 Revisoren -nach oben-

Die Kassen haben zwei Revisoren, welche auf zwei Jahre vom Vorstand der Beliebung gewählt werden, und zwar jedes Jahr abwechselnd einer Wiederwahl der nach Ablauf ihrer Amtsperiode ausgeschiedenen Revisoren ist zulässig. Revisoren dürfen dem Vorstand nicht angehören. Scheidet ein Revisor vorzeitig aus, so wird für den Rest der Amtsdauer ein Ersatzmann gewählt.

§ 33 Obliegenheiten der Revisoren -nach oben-

Die Revisoren verwalten ihr Amt als Ehrenamt. Sie haben die Verwaltung des Kassenvermögens sorgfältig und stetig zu überwachen. Insbesondere haben sie darauf zu achten, dass die Bestände der Kasse verzinslich angelegt und sicher verwahrt werden. Sie sind befugt, zu jeder Zeit Einsicht in die Kassenbücher und Auskunft über die Vermögensverwaltung und Rechnungsführung zu verlangen. Vor Aufstellung eines jeden Jahresabschlusses haben sie eine eingehende Prüfung der Kassenbücher und Belege vorzunehmen. Über das Ergebnis der Prüfung sowie über die Vermögenslage der Kasse im allgemeinen hat der Rechnungsführer der ordentlichen Mitgliederversammlung am Beliebungstage einen ausführlichen Bericht zu erstatten. Die Revisoren haben dann über die Prüfung der Sterbekasse und der anderen Kassen zu berichten und die Entlastung des Vorstandes der Beliebung und des Vorstandes der Sterbekasse zu beantragen.

§ 34 Aufsicht bei Auflösung -nach oben-

Auflösungsbeschlüsse unterliegen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

§ 35 Vermögen der Kasse im Falle einer Auflösung -nach oben-

Im Falle der Auflösung der Sterbekasse ist das vorhandene Vermögen so lange bei der Stadt Schleswig zu hinterlegen, bis es für einen ähnlichen Zweck auf dem Holm Verwendung findet.

§ 36 Strafen -nach oben-

Für das Verhalten der Beliebungsschwestern und -brüder gelten die bewährten geschriebenen und ungeschriebenen Gesetze der Beliebung. Vom Vorstand im Falle von Verstößen festgesetzte Brüche gehen an die Friedhofskasse. Nichtzahlung kann zum Ausschluss aus der Beliebung führen.

§ 37 Beliebungsfeier -nach oben-

(1) Für die jährliche Beliebungsfeier ist der 2. Sonntag nach Pfingsten festgesetzt; sie  kann aber bis zu 4 Wochen hinausgeschoben werden.
(2) Die Ausgaben für die Beliebungsfeier werden aus der besonders geführten Vergnügungskasse finanziert; sie wird verwaltet vom Vorstand der Beliebung.
(3) Jedes Mitglied hat bis zum 70. Lebensjahr eine von der Mitgliederversammlung festzusetzende Umlage zu zahlen, unabhängig davon, ob es teilnimmt oder nicht. Für Mitglieder, welche am Fest teilnehmen, kommt eine am Montagmorgen fällige Sonderumlage hinzu.
(4) Die Beliebungsfeier beginnt am Sonntagmorgen mit einer Andacht in der Holmer Kapelle. Sie wird fortgesetzt mit dem Umzug der Beliebungskinder nach dem Festlokal, wo aus den von den Kindern gebrachten Blumen eine Pyramide errichtet wird. Vor dem anschließenden Kindervergnügen erhalten die Kinder Heißewecken und Limonade.
(5) Die Kassierergeschäfte werden von den beiden jüngsten Sechsten wahrgenommen.
(6) Am Montagmorgen versammeln sich die männlichen Beliebungsmitglieder vor dem Haus des 1. Ältermannes, um gemeinsam nach dem Festlokal zu gehen. Vorher wird in zwei kurzen Andachten der gestorbenen und der gefallenen Beliebungsmitglieder gedacht.
(7) Im Festlokal haben die Sechsten dem Ältermann, seinem Stellvertreter und den Achten jede Unterstützung zu gewähren, damit die Beliebungsfeierlichkeiten in Ruhe und Ordnung vonstatten gehen können.
(8) Während der am  Montagmorgen stattfindenden Mitgliederversammlung werden u.a. neue Mitglieder verpflichtet und vom Ältermann auf die Rechte und Pflichten eines Beliebungsbruders hingewiesen. Die neu aufgenommenen Mitglieder erkennen die geschriebenen und ungeschriebenen Gesetze der Beliebung durch ihre Unterschrift auf dem Aufnahmeformular an.
(9) Von den Mitgliedern während der Versammlung vorgebrachte Anträge sind spätestens in der nächsten Mitgliederversammlung zu behandeln.
(10) Nach Schluss der Mitgliederversammlung steht es dem Vorstand frei, Braunbier und Korn zu verabreichen.
(11) Der Montagabend beginnt mit den Ehrentänzen. Die Vorstände der Beliebung und die gewesenen Ältermänner sind verpflichtet, das erste Menuett zu tanzen; sie können jedoch ein Ersatzpaar stellen.
(12) Während des Balles wird Braunbier und Korn am Ältermannstisch ausgeschenkt. Der Ältermann kann Einschränkungen hinsichtlich der Menge festlegen.
(13) Die von den Achten und Sechsten verhängten kleinen Brüchen sind in die dafür vorgesehenen Büchsen zu stecken.
(14) An der Beliebungsfeier können die Mitglieder und deren Kinder bis zum 25. Lebensjahr teilnehmen. Jedes Mitglied hat das Recht, auswärtige Gäste einzuführen. Es ist jedoch verpflichtet, es dem Ältermann mitzuteilen und die festgesetzte Umlage für jede Person zu zahlen. Es haftet dafür, dass die eingeladene Person sich anständig beträgt. Die Kleiderordnung gilt auch für Gäste.
(15) Dem 1. Ältermann steht das Recht zu, Einladungen auszusprechen.
(16) Am Montag haben die Mitglieder einen schwarzen Anzug, morgens mit schwarzem Binder oder schwarzer Fliege und eine hohen Hut zu tragen, am Montagabend entweder schwarzen oder weißen Binder oder schwarze oder weiße Fliege.

Die Satzung tritt mit dem 1.6.1998 in Kraft.

Schleswig, den 14. Februar und 12. Mai 1998.

Der Vorstand

Günter Wehr, 1. Ältermann                                                              Adolf Nanz, 2. Ältermann

Die Achten

Hans Kling, Hans-Günter Saager, Max Pasberg, Martin Panitzsch, Gerd Roß, Klaus Nielsky, Peter Lunau, Jan Lorenz Fischer, Hans-Günter Saager, Rechnungsführer, Willy Nanz, Schriftführer, Johann Reincke-Pati, Friedhofsverwalter, Hans-Jürgen Panitzsch, Friedhofskassenverwalter

Vorstand der Sterbekasse
Hans-Günter Saager, Vorsitzender und Rechnungsführer

Die Sechsten
Thomas Haeger, Hans-Werner Köhler, Martin Benner, Jens Dircks, Thomas Heiden, Carsten Wehr, Matthias Nanz, Jörg Hinz. -

-nach oben-

1.    Nachtrag zur Satzung der Holmer Beliebung
vom 01. Juni 1998

<  Artikel - I -  >

Die nachfolgenden §§en erhalten folgende Neufassung:

§ 13 Friedhofskasse -nach oben-
(1) Die Eigenart und die besondere Lage des Holmer Friedhofs als Mittelpunkt des Holms erfordern erhöhte Ausgaben. Zur Deckung dieser Ausgaben wurde im Jahre 1950 eine von der Sterbe- und Vergnügungskasse getrennt zu führende Friedhofskasse eingerichtet. Sie wird von einem vom Vorstand zu wählenden Mitglied verwaltet. Die Wahl erfolgt auf sechs Jahre, Wiederwahl ist zulässig.
(2) Der Friedhofskassenverwalter nimmt auch an den Vorstandssitzungen teil, und zwar mit Stimmrecht in den Fragen, die den Friedhof betreffen.
(3) Zur Deckung der Ausgaben der Friedhofskasse dienen folgende Einnahmen:
a) Der Erlös aus der am Beliebungstage im Festlokal durchgeführten Sammlung.
b) Der gesamte Inhalt der Friedhofsbüchse.
c) Die während der Beliebungsfeier für ausgesprochene Brüchen eingezogenen Beträge nach Abzug der Kosten für Korn und Braunbier am Ältermannstisch. Dies gilt nur soweit, als ein Teil dieser Summe nicht dringend zur Deckung eines Fehlbetrages, der sich bei der Abrechnung der Beliebungsfeier ergibt, benötigt wird.
(4) Sollte diese Entnahme sich über mehrere Jahre auf über 150,00 EURO (€) belaufen, ist eine Erhöhung der Umlage für die Finanzierung der Beliebungsfeier vorzusehen.

§ 15 Aufnahme neuer Mitglieder -nach oben-

(1) Wer es wünscht, in die Beliebung aufgenommen zu werden, hat sich spätestens eine Woche vor Pfingsten unter Vorlage der Geburtsurkunde und unter Nennung von mindestens einem Bürgen beim Rechnungsführer zu melden. Wenn das Interesse der Beliebung es erfordert, kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung die Aufnahme beschränkt werden.
(2) Der Vorstand hat über die Aufnahme der sich meldenden Personen zu entscheiden. Er ist nicht verpflichtet, Auskunft darüber zu erteilen, warum einem Aufnahmeantrag nicht stattgegeben wurde. Entspricht der Vorstand dem Aufnahmeantrag, so ist dem Aufgenommenen die Satzung als Verssicherungsschein auszuhändigen.
(3) Der Eintretende hat an die Beliebung eine Aufnahmegebühr zu zahlen.

Sie beträgt:

Im Alter von 21 – 25 Jahren          10,00 Euro (€)
Im Alter von 25 – 30 Jahren          20,00 Euro (€)
Im Alter von 30 – 35 Jahren          30,00 Euro (€)                                                                    
Im Alter von 35 – 40 Jahren          40,00 Euro (€)
Im Alter von 40 – 45 Jahren          60,00 Euro (€)
Im Alter von 45 – 50 Jahren        200,00 Euro (€)
Im Alter von 50 – 60 Jahren        250,00 Euro (€) 
Im Alter von über 60 Jahren        350,00 Euro (€)

Mitglieder mit einem Eintrittsalter von mehr als 60 Jahren erwerben nur einen Anspruch auf eine kostenlose Grabstätte auf dem Holmer Friedhof; sie erhalten kein Sterbegeld.
(4) Für weibliche Personen: Da mit dem 25. Lebensjahr für Kinder der Mitglieder das Anrecht an die Sterbekasse erlischt und die Söhne sich als Mitglieder aufnehmen lassen können, soll auch die Aufnahme von Töchtern unter folgenden Bedingungen gestattet sein:
a) Eine Tochter zahlt bei der Aufnahme die gleichen Sätze wie zu § 15 Abs. 3 als Aufnahmegebühr an die Sterbekasse; sind Kinder vorhanden, so hat sie das Recht, diese wie nach Abs. 3 in die Kasse aufnehmen zu lassen.
b) Dieselben genießen alle Rechte der übrigen Mitglieder, ausgeschlossen das Stimm-recht.
c) Bei Wiederheirat eines verwitweten Mitgliedes mit einer Beliebungswitwe oder -tochter ist eine Aufnahmegebühr nicht zu entrichten. Im anderen Fall ist eine Aufnahmegebühr entsprechend dem Alter der Ehefrau in Höhe von 50 % der festgesetzten Gebührensätze zu zahlen. Für Kinder, die die Ehefrau mit in die Ehe einbringt, ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten, und zwar in Höhe von 10,00 Euro (€) bis zum 16. Lebensjahr und in Höhe von 25,00 Euro (€) vom 16. bis zum 25. Lebensjahr.
d) Geschiedene Ehefrauen werden vom Tag der Scheidung Mitglied der Beliebung ohne Entrichtung einer Aufnahmegebühr.
(5) Als Stichtag für die Feststellung des Lebensalters gilt in allen Fällen der 31.5.

§ 18 Erhebung der Beiträge -nach oben-

(1) Der Beitrag beträgt jährlich

a)      für Mitglieder, die keine 25 Jahre der Beliebung angehören 18,00 Euro (€)
b)     für Mitglieder, die länger als 25 Jahre der Beliebung angehören 9,00 Euro (€)
c)      für Witwen, die kein 25 Jahre der Beliebung angehören 8,40 Euro (€)
d)     für Witwen und weibliche Mitglieder, die länger als 25 Jahre der Beliebung angehören 4,80 Euro (€)
e)      für weibliche Mitglieder 12,00 Euro (€)
(2) Die Beiträge lässt der Rechnungsführer durch den Kassenboten bis zum 31.12. jeden Jahres gegen Aushändigung einer Quittung einziehen. Die Mitglieder können auch durch Überweisung ihrer Beitragspflicht nachkommen.
(3) Sollte ein Mitglied die Stadt Schleswig auf längere Zeit oder ganz verlassen, so hat es, wenn es Mitglied zu bleiben wünscht, zur Zahlung der laufenden Beiträge ein anderes Mitglied zu benennen und dieses dem Vorstand gegenüber zur Übernahme der Beitragszahlung zu verpflichten.

§ 20 Auszahlung der Sterbegelder -nach oben-

(1) Bei Sterbefällen ist unter Berücksichtigung von § 15 (3) zu zahlen:
1. Für einen Mann und dessen mitversicherte Frau sowie für weibliche Mitglieder 180,-- EURO (€).
2. Für Kinder der Mitglieder bis 25 Jahre 90,-- EURO (€).
 

(2) Gegen rückständige Beiträge wird das Sterbegeld aufgerechnet.
(3) Für verstorbene Mitglieder, welche noch nicht 8 Jahre Mitglied gewesen sind, ebenfalls für deren Frau und Kinder, werden 2/3 der vorstehenden Beträge gezahlt.
(4) Der Sterbefall und der Anspruch auf das Sterbegeld sind durch Vorlage der Sterbeurkunde beim Rechnungsführer anzumelden. Dieser hat den erhobenen Anspruch zu prüfen und die Auszahlung des Sterbegeldes zu veranlassen, wenn die Ermittlungen keine Beanstandungen ergeben.
(5) Der Anspruch auf Sterbegeld verjährt binnen 2 Jahren nach Eintritt des Sterbefalles.

 <  Artikel - II-  >

Der 1. Nachtrag zur Satzung der Holmer Beliebung vom 01. Juni 1998 tritt am 01. Juni 2002 in Kraft.

Der Vorstand

Martin Panitzsch                                                                         Gerd Roß
   1. Ältermann                                                                          2. Ältermann

Die Achten
Klaus Nielsky, Peter Lunau, Jan Lorenz Fischer, Hans-Friedrich Brix, Walter Rolfs, Ernst-Joachim Fischer, Jürgen Fischer, Hans-Jürgen Panitzsch

Hans-Werner Köhler/ Rechnungsführer, Carsten Wehr/ Schriftführer, Johann Reincke-Pati/ Friedhofsverwalter, Hans-Jürgen Panitzsch/ Friedhofskassenverwalter

Vorstand der Sterbekasse
Hans-Werner Köhler/ Vorsitzender und Rechnungsführer

 

Die Sechsten
Uwe Petersen, Niels Andersen, Kai-Uwe Schleimer, Hans-Detlef Reincke, Helmut Fischer, Ralf Mahnke, Dirk Johannsen, Michael Sager.

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Stand: 03.03.2009